Nutzungsordnung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen für Schülerinnen und Schüler
Präambel
Vieles der Zukunft liegt naturgemäß noch im Unklaren. Sicher jedoch ist, dass unser zukünftiges Leben enorm von der Digitalisierung bestimmt sein wird.
Damit sind alle Bildungseinrichtungen aufgerufen, die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen verantwortungsbewusst und umfassend auf diese Zukunft vorzubereiten. Die Schulen des Schulwerks Augsburg tragen dieser Herausforderung vorbildlich Rechnung, indem sie ihren Einrichtungen eine moderne digitale Infrastruktur zur Verfügung stellen. Als katholische Schulen fühlen sie sich zudem in besonderer Weise aufgerufen die Präsenz moderner Informationstechnologien im Unterricht und im Schulalltag pädagogisch zu begleiten.
Eine reflektierte Lebensgestaltung angesichts der modernen Medienwelt und ein bewusster Umgang mit digitalen Kommunikationsmitteln stellen für uns ein zentrales Element im Bildungs- und Erziehungsauftrag unter dem Schulwerks-Leitwort „Vom Vorrang des Menschen“ dar.
Daraus ergibt sich, dass wir uns verpflichtet sehen, umfassend über Art und Umfang der digitalen Vernetzung zu informieren. Außerdem erwarten wir, dass sich die Schulgemeinschaft problembewusst und einvernehmlich klaren Nutzungsregeln unterwirft.
Die EDV-Einrichtung der Schule und das Internet können als Lehr- und Lernmittel genutzt werden. Dadurch ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, pädagogisch wertvolle Informationen abzurufen. Gleichzeitig besteht jedoch die Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler Zugriff auf Inhalte erlangen, die ihnen nicht zur Verfügung stehen sollten. Weiterhin ermöglicht das Internet den Schülerinnen und Schülern, eigene Inhalte weltweit zu verbreiten.
Das Schulwerk der Diözese Augsburg gibt sich deshalb für die Benutzung von schulischen Computereinrichtungen mit Internetzugang (WAN und WLAN) die folgende Nutzungsordnung.
Diese gilt für die Nutzung von Computern und des Internets durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts, der Gremienarbeit sowie außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken. Auf eine rechnergestützte Schulverwaltung findet die Nutzungsordnung keine Anwendung. Teil B der Nutzungsordnung gilt für jede Computer- und Internetnutzung, Teil C ergänzt Teil B in Bezug auf die Nutzung des Internets außerhalb des Unterrichts zu unterrichtlichen Zwecken.
1. Schutz der Geräte
Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den vorhandenen Instruktionen zu erfolgen. Störungen oder Schäden sind sofort der aufsichtführenden Person zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Für die Haftung gilt § 7 des Schulvertrages. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hängt die deliktische Verantwortlichkeit von der für die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlichen Einsicht ab (§ 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Elektronische Geräte sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders gefährdet; deshalb sind während der Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten.
2. Anmeldung an den Computern
Zur Nutzung der Computer ist eine individuelle Anmeldung mit Benutzernamen und Passwort erforderlich.
Nach Beendigung der Nutzung haben sich die Schülerin oder der Schüler am PC bzw. beim benutzten Dienst abzumelden. Für Handlungen im Rahmen der schulischen Internetnutzung sind die jeweiligen Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Das Passwort muss vertraulich behandelt werden. Das Arbeiten unter einem fremden Passwort ist verboten. Wer vermutet, dass sein Passwort anderen Personen bekannt geworden ist, ist verpflichtet, dieses zu ändern.
3. Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation
Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen und des Netzwerks sowie Manipulationen an der Hardwareausstattung sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht, wenn Veränderungen auf Anordnung des Systembetreuers durchgeführt werden oder wenn temporäre Veränderungen im Rahmen des Unterrichts explizit vorgesehen sind.
Der Schülerin/dem Schüler kann gestattet werden, den Netzzugang über private Endgeräte herzustellen. Die Schülerin/der Schüler hat dabei sicherzustellen, dass das verwendete Gerät keine Schäden am Netzwerk oder an der Hard- und Software der Schule hervorruft. Die Schülerin/der Schüler wird verpflichtet die Eignung des privaten Gerätes im Schulnetz vorab mit der Schule (Systembetreuer etc.) abzustimmen.
Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden großer Dateien (etwa Filme) aus dem Internet ist zu vermeiden. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen.
4. Verbotene Nutzungen
Die gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des Strafrechts, des Urheberrechts und des Jugendschutzrechts – sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen. Verboten ist beispielsweise auch die Nutzung von Online-Tauschbörsen.
5. Protokollierung des Datenverkehrs
Die Schule ist berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch nach einem halben Jahr gelöscht.
Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten bis zum Abschluss der Prüfungen und Nachforschungen in diesem Zusammenhang zu speichern. Die Schulleiterin/der Schuleiter oder von ihr/ihm beauftragte Personen werden von ihren Einsichtsrechten nur stichprobenartig oder im Einzelfall in Fällen des Verdachts von Missbrauch Gebrauch machen.
6. Nutzung von Informationen aus dem Internet
Die Nutzung der EDV-Einrichtung und der Zugang zum Internet über von der Schule zur Verfügung gestellte Endgeräte ist nur im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zur unterrichtlichen Zwecken zulässig. Die Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken ist nicht gestattet. Als schulisch ist ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht. Das Herunterladen von Anwendungen ist nur mit Einwilligung der Schule zulässig. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse
eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden. Beim Herunterladen wie bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbesondere Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten.
7. Verbreiten von Informationen im Internet
Werden Informationen im bzw. über das Internet verbreitet, geschieht dies unter Beachtung des im Anhang 2 beigefügten „Hinweise zum Umgang mit Social Media“. Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. So dürfen beispielsweise digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers auf eigenen Internetseiten verwandt oder über das Internet verbreitet werden. Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht. Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten dürfen auf den Internetseiten der Schule nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen wirksam eingewilligt haben. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist dabei die Einwilligung der Erziehungsberechtigten, bei Minderjährigen ab der Vollendung des 14. Lebensjahres deren Einwilligung und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Einwilligung kann widerrufen werden. In diesem Fall sind die Daten zu löschen. Für den Widerruf der Einwilligung muss kein Grund angegeben werden. Die Schülerinnen und Schüler werden auf die Gefahren hingewiesen, die mit der Verbreitung persönlicher Daten im Internet einhergehen. Weiterhin wird auf einen verantwortungsbewussten Umgang der Schülerinnen und Schüler mit persönlichen Daten hingewirkt.
8. Nutzung Cloud-Dienste
Die Nutzerordnung umfasst im Unterricht und in der pädagogischen Arbeit verwendete Clouddienste (MNS Pro Schule 365), soweit der Schulträger Lizenznehmer ist.
1. Nutzungsberechtigung
Außerhalb des Unterrichts wird im Rahmen der pädagogischen Arbeit ein Nutzungsrecht gewährt.
Die darüberhinausgehende private Nutzung ist ausgeschlossen.
2. Aufsichtspersonen
Die Schülerinnen und Schüler erhalten über die Schule eine Einweisung. Soweit die Aufsichtspflicht der Schule reicht, sind die Schülerinnen und Schüler an die Weisungen der Schule bzw. der verantwortlichen Lehrkraft gebunden.
Die Nutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft. Sie wird Bestandteil der jeweiligen Hausordnung der Schule.
Ein Verstoß gegen die Nutzungsordnung kann pädagogische Maßnahmen nach der Rahmenordnung für Pädagogische Maßnahmen an katholischen Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (PMO) nach sich ziehen.
Augsburg, den 02.05.2018